Bestechung oder Korruption ist das Versprechen oder das Sich-Versprechen-Lassen von Vorteilen für die Vornahme pflichtwidriger Amtshandlungen.
Kern des Korruptionsrechts bildet die Bestechung, welche in eine aktive Seite (der Bestechende gewährt eine Zuwendung) und eine passive Seite (der Bestochene empfängt eine Zuwendung) unterteilt wird.
Bei der Bestechung geht es stets um den Kauf von Entscheidungen oder Handlungen eines Amtsträgers (Beamtenbestechung) oder eines Privaten (Privatbestechung). Korruption umfasst dabei sowohl die eigentliche Bestechung als auch deren Vorbereitungsphase.
» Bestechung bei Zwangsvollstreckung (Art. 168 StGB)
» Stimm- und Wahlbestechung (Art. 281 StGB)